Verbraucherfreundliche Entscheidungen durch BGH und EZB

Nun ist es amtlich: Die EZB hat auf der Ratssitzung am Donnerstag den Leitzins erwartungsgemäß unverändert gelassen, aber klare Signale für eine Erhöhung im Juli gesetzt. Wenige Tage zuvor hatte der BGH mit einem verbraucherfreundlichen Urteil die Weichen für eine mögliche, gegenteilige Kostenentwicklung gestellt.

Für private Verbraucher kann sich die Entscheidung der EZB, den Leitzins bis auf weiters bei 1,25 Prozent zu belassen, nur positiv auswirken: Sie beinhaltet die Chance, dass die Konsumentenkredite und mit ihnen der Kleinkredit, sofern es sich nicht um der teuren Dispo handelt, noch für einige Wochen auf dem derzeitigen, niedrigen Zinsniveau verharren könnten. Aber sicher ist das nicht, denn noch wurde die Leitzinserhöhung aus April 2011 nicht an die Kunden weitergegeben.

Ebenso ist es nicht sicher, ob eine andere, höchst richterliche Entscheidung der letzten Tage den Bankkunden bei neu abzuschließenden Kreditverträgen tatsächlich eine Entlastung bringen wird. Nach den seit Monaten anlastenden Spekulationen um die Zinsen geht es hier ausnahmsweise einmal um etwas anderes: Die Rede ist von einem BGH-Urteil zu Gunsten der Verbraucher.

Basisinformationen zum BGH-Urteil
Der BGH hatte vor wenigen Tagen geurteilt, dass die Praxis mancher Banken, in Verbindung mit der Ausreichung eines Kredites eine jährliche Kontoführungsgebühr in Rechnung zu stellen, nicht zulässig ist. Wir möchten an dieser Stelle niemanden mit den juristischen Details langweilen. Wichtig ist, dass diese Kontoführungsgebühr nicht mehr verlangt werden darf und dass dieses Urteil auch noch laufende oder sogar schon erledigte Kreditverträge betrifft. Für den Rückerstattungsanspruch ist lediglich von Bedeutung, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Von der Verjährung definitiv nicht betroffen sind alle nach 2008 geleisteten Zahlungen.

Die Bedeutung für die Verbraucher
Für betroffene Altverträge wirkt sich das Urteil des BGH in jedem Fall positiv aus: Zu Unrecht erstattete Beträge müssen zurückgezahlt werden, und während der Restlaufzeit des Vertrages dürfen die Gebühren nicht mehr erhoben werden. Das ausreichende Institut hat keine Möglichkeit, den entgangenen Ertrag an einer anderen Stelle wieder aufzufangen, denn sämtliche sonstigen Vertragsbestandteile bleiben selbstverständlich gültig.

Anders könnte, muss das aber nicht aussehen bei neu abzuschließenden Kreditverträgen. Zwar sind alle Verträge unabhängig von der Kredithöhe und Laufzeit von dem BGH-Urteil betroffen, aber große Auswirkungen auf die Gesamtkosten oder – aus Sicht der Bank – den Gesamtertrag hat das Verbot der Kontoführungsgebühr bei einem Kleinkredit:

Noch bei einer Kredithöhe von 5.000 Euro bedeutet eine jährliche Kontoführungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro, wie sie bislang beispielsweise von der comdirect, der 1822direkt, der Valovis Bank oder der SWK Bank, deren Produkte alle zuvor genannten Institute vertreiben, in Rechnung gestellt wurde, Zusatzkosten in Höhe von anfänglich 0,35 Prozentpunkte pro Jahr. Die effektiven Zusatzkosten liegen noch höher, da die Kontoführungsgebühr bei kleiner werdender Restschuld unverändert bleibt. Bislang fiel diese Gebühr kaum auf, da sie nicht im effektiven Jahreszins berücksichtigt werden musste.

Urteil zu Lasten der Margen?
Bei bestehenden Kreditverträgen, die irgendwo im Kleingedruckten die jetzt für nicht rechtmäßig erklärte Kontoführungsgebühr beinhalten, wirkt sich das Urteil für die Banken zwangsläufig negativ auf die Kreditmargen aus. Doch es gehört einiger Optimismus dazu, anzunehmen, dass Institute, die ihre Margen bisher unter Einrechnung dieser Gebühr kalkuliert haben, ihre Konditionen mittelfristig trotz Streichung des Postens – alle anderen Marktveränderungen einmal außen vor gelassen- unverändert lassen werden.

Was im Zusammenhang mit dem noch nicht auf höchster Ebene ausgesprochenen Verbot der Bearbeitungsgebühr völlig klar ist, nämlich eine Anhebung des gebundenen Sollzinssatzes in der Weise, dass der Effektivzins und die Kreditmarge sich trotz der entfallenden Bearbeitungsgebühr nicht verändern, ist auch im Zusammenhang mit dem aktuellen BGH-Urteil nicht von der Hand zu weisen: Die Finanzinstitute könnten den verloren gegangenen Margenanteil an anderer Stelle wieder einfangen. Das werden sie um so eher tun, wenn sich kurzfristige Kreditaufnahmen bei der Zentral- oder Notenbank im Juli weiter verteuern sollten. Und so schließt sich der Kreis wieder hin zum Eingangssatz, der aktuellen Zinsentscheidung der EZB.

Fazit
Der Konsumkreditmarkt ist hart umkämpft, und die Produkte sind so leicht vergleichbar (durch die aktuelle Entscheidung auf höchster Instanz noch ein wenig besser), dass keine Bank es sich erlauben kann, den Zinssatz für einen Kleinkredit oder ein sonstiges Produkt willkürlich festzulegen. Wenn sich durch welche Umstände auch immer die Marge für die Kreditgeber dauerhaft deutlich verschlechtert, werden sie diesen Effekt mittelfristig an ihre Kunden weitergeben müssen. Denn auch in diesem Punkt ist der Kreis geschlossen: Kredite bedingen Eigenkapital, zukünftig nach Basel II noch mehr als bisher, und Eigenkapital kostet Geld, das verdient werden muss. Am Ende der Kette stehen immer die Bankkunden, die über Zinsen und Gebühren für die notwendige Rendite sorgen müssen.

Doch das soll nicht frustrieren, sondern ist nur ein Grund mehr, anstehenden Kreditbedarf nicht zu lange hinauszuschieben. Die Hoffnung auf noch weiter nachgebende Zinsen ist nicht mit der gestrigen EZB-Ratssitzung, wohl aber den anschließend vom EZB-Präsidenten gewählten Worten noch ein wenig unrealistischer geworden.

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