Verbraucherkreditgesetz von 2010

Der Richtlinien für Kredite an private Verbraucher haben sich mit dem 11.Juni 2010 verändert; sichtbarstes Zeichen ist die veränderte Kreditwerbung mit dem Beispielzins.

Gesetzliche Grundlage und Hintergrund

Am 11. Juni 2010 sind in Deutschland für Kreditgeschäfte mit privaten Verbrauchern neue gesetzliche Vorgaben in Kraft getreten, die als Verbraucherkreditrichtlinien bezeichnet werden und in §§ 491 ff BGB verankert sind. Notwendig wurde die Anpassung aufgrund einer für alle Länder der EU geltenden Richtlinie, die das europäische Parlament mit einer verpflichtenden Umsetzung in Landesrecht spätestens zum Stichtag 11.Juni 2010 beschlossen hatte.

Mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Produkte

Die jetzt innerhalb der EU einheitlichen Regelungen haben das Ziel, Kreditprodukte EU-weit transparent und vergleichbar zu machen. Im diesem Sinne wurde die Informationspflicht der Banken durch die verpflichtende Aushändigung eines standardisierten Informationsblattes erweitert. Dieses für alle EU-Länder einheitliche Formular muss dem Kreditnehmer vor Unterzeichnung des Kreditvertrages ausgehändigt werden. Es gewährleistet, dass jeder Kunde über die Basisdaten wie Kredithöhe und Auszahlungsbetrag, Höhe des Zinsen, Kreditlaufzeit und Höhe der Raten hinaus auch über sonstige Vertragsbestandteile wie das Widerrufsrecht, die Höhe der Nebenkosten, Möglichkeiten einer vorzeitigen Tilgung, die Konsequenzen von Ratenrückständen und ähnliches informiert wird.

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Statt Lockvogelangeboten konkrete Kreditbeispiele

Doch die wohl wichtigste neue Bestimmung betrifft die Form der Preisangabe in der Werbung. So ist es nicht mehr möglich, wie bisher Kreditprodukte mit dem optimalen, meistens nur besten Bonitäten geltenden Zinssatz zu bewerben und auf die Ausnahmebedingungen lediglich mit kleinen Sternchen hinzuweisen. Diese „Lockvogelangebote“ sind dem 11. Juni 2010 untersagt.

Sofern die Kreditinstitute in ihrer Werbung Zinssätze nennen, sind sie jetzt gezwungen, die gesamte Preisspanne anzugeben. Zusätzlich müssen sie auch einen Beispielzins nennen, der auch Zwei-Drittel-Zins genannt wird, weil es sich um einen Zinssatz aus einem konkreten Kreditbeispiel handelt, das nach der Wahrscheinlichkeit zwei Drittel der Antragsteller zu dem angegebenen Preis in Anspruch nehmen könnten.

Eingeführt wurden auch neue Begrifflichkeiten: Der Nominalzins wurde umbenannt in den Sollzins, der bei einem Kredit mit Zinsfestschreibung „gebundener“ Sollzins zu nennen ist.

Kündigungsregelungen wurden verändert

Auch die Möglichkeiten der Kreditkündigung wurden angepasst. So sind unbefristete Kreditverträge durch den Kreditgeber jetzt nur noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündbar, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Für den Kreditnehmer darf die vertragliche Kündigungsfrist für unbefristete Verträge maximal einen Monat betragen.

Sämtliche nicht durch Grundschulden gesicherten, befristeten Kreditverträge, die nach dem 11.Juni 2010 abgeschlossen wurden, können jetzt vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Nach den zuvor geltenden Bestimmungen war dies nach neun Monaten ohne Frist möglich.

Die neue Regelung hebt die Kündigungsfrist auf, ermöglicht aber dem Kreditgeber die Berechnung einer Entschädigung, die maximal ein Prozent des Rückzahlungsbetrages, bei Restlaufzeiten unterhalb eines Jahres maximal ein halbes Prozent betragen darf.

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