Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte Verbrauchern helfen, sich schneller und mit geringerem Kostenaufwand als Erben zu legitimieren: Banken und Sparkassen dürfen eine Kontoumschreibung nicht willkürlich von der Vorlage eines Erbscheines abhängig machen.
Grundsätzlich können Erben ihre Ansprüche durch einen Erbvertrag, ein beglaubigtes Testament oder einen Erbschein nachweisen. Letzteres Dokument muss beim Nachlassgericht beantragt werden und ist mit Kosten verbunden, die sich am Wert des Erbes orientieren. Bei vielen Banken ist die Vorlage eines Erbscheines der beliebteste Nachweis, da ihnen in einem solchen Fall die Prüfung/Auslegung eines Testamentes erspart bleibt. Doch Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Umschreibung eines Kontos willkürlich von der Vorlage eines Erbscheines abhängig gemacht werden kann, sind ab sofort nichtig. Am 8.10.13 erging ein entsprechendes Urteil des BGH (Az.: XI ZR 401/12). Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Sparkasse Gevelsberg, deren AGB eine solche Klausel enthielten. Diese und die AGB vieler anderer Institute werden nun umgeschrieben werden müssen.
Die Folgen für die Verbraucher
Erben werden durch das brandaktuelle BGH-Urteil in manchen Fällen nicht nur die Kosten des Erbscheines erspart, die sich seit dem 1.8.13 aus § 40 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sowie der neuen RVG-Tabelle ableiten (vorher: § 107 KostO). Als zusätzlicher Vorteil ist auch der nicht mehr erforderliche Verwaltungsaufwand zu werten, der bei Beantragung eines Erbscheines entsteht. Doch wenn die alternativ zum Erbschein vorgelegten Dokumente (Testament, Erbvertrag) nicht eindeutig zu interpretieren sind, ist es den Banken wohl auch zukünftig erlaubt, die Vorlage des Erbscheines zu verlangen. Das zumindest besagt ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2005 (Az. XI ZR 311/04), das nach bisherigem Verständnis durch das aktuelle Urteil nicht aufgehoben worden ist.
Was geschieht zwischen Sterbetag und Kontoumschreibung?
Solange der Bank nur die Sterbeurkunde, nicht aber eine Legitimationsurkunde wie ein Erbschein, ein Erbvertrag oder ein Testament nebst Protokoll der Eröffnungsverhandlung vorgelegt worden ist, wird das Konto als Nachlasskonto geführt. Auch in dieser Zeit werden alle noch vom Erblasser getroffenen respektive legitimierten Verfügungen wie Scheckvorlagen, Überweisungen, Daueraufträge oder Einzugsaufträge weiter ausgeführt. Sofern eine Kontovollmacht über den Tod hinaus getroffen wurde, bleibt diese bestehen. Verfügungen für den Todesfall werden mit Vorlage der Sterbeurkunde wirksam. Doch legitimierte Erben können diese Vollmachten jederzeit widerrufen.
Was geschieht mit einem Kreditkonto?
Eine Erbschaft umfasst nicht nur die Vermögensgegenstände, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Das gilt für eine oft im dreistelligen Bereich angesiedelte Verbindlichkeit aus einer Immobilienfinanzierung ebenso wie für einen Kleinkredit, dem mitunter keine ausreichenden Vermögenswerte mehr gegenüberstehen. In einem solchen Fall kann das Erbe ausgeschlagen werden; das ist allerdings innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erben von der Erbschaft notwendig. Erfolgt keine Reaktion, gilt das Erbe dann als angenommen. Abgelehnt werden muss die Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar, der die Ablehnung dann entsprechend weiterleitet.
Sofern nicht zu klären ist, ob die Vermögenswerte des Erblassers dessen Verbindlichkeiten übersteigen, kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden. In einem solchen Fall haftet der Erbe nur mit dem Wert des Nachlasses, nicht aber mit seinem privaten Vermögen.
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